Ein Gericht sagt: Deine Daten haben keinen Preis
Wer sich für einen Rabatt in einer Supermarkt-App registriert, zahlt mit seinen Daten, das ist in meiner Beratungspraxis eine Selbstverständlichkeit. Rechtlich sieht das anders aus. Das Oberlandesgericht Köln hat am 15. Mai 2026 eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Penny-App abgewiesen (Az. 6 UKl 3/25) und dabei einen Satz formuliert, der es in sich hat: Mit dem Begriff „Preis“ sei „eine Geldzahlung, jedenfalls aber etwas Berechenbares“ gemeint. Die Hingabe personenbezogener Daten stelle „keine berechenbare Größe“ dar. Deshalb müssen Unternehmen sie nicht als Teil des Gesamtpreises nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB ausweisen, wie es bei einem Geldrabatt Pflicht wäre.
Was die DSGVO regelt - und was sie nicht regelt
Das Gericht sieht darin keine Schutzlücke, weil die DSGVO bereits Pflichten zu Zweck, Empfängern und Rahmenbedingungen der Datenverarbeitung vorschreibt. Das stimmt, greift aber zu kurz. Die DSGVO verlangt in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c zwar auch Datenminimierung, Daten dürfen nur in dem Maß erhoben werden, das für den Zweck notwendig ist. Nur bleibt dieser Grundsatz vage, weil ihm die Maßeinheit fehlt. Eine Preisangabepflicht hätte genau das erzwungen: eine bezifferbare, vergleichbare Angabe, so wie beim Geldpreis auch. Das Gericht sagt im Kern, Daten seien nicht berechenbar, und macht damit den einzigen Rechtsmechanismus unbrauchbar, der Unternehmen gezwungen hätte, ihre Datenerhebung in eine Zahl zu übersetzen.
Warum das ein Rückschritt für Datensparsamkeit ist
Genau hier wird es für mich zum Nachhaltigkeitsthema, auch wenn kein Gramm CO₂ im Urteil vorkommt. Ohne bezifferbare Größe bleibt die Menge der erhobenen Daten wirtschaftlich unsichtbar, genau wie unbepreiste Emissionen. Ein Unternehmen muss offenlegen, wofür es Daten nutzt, aber nie, wie viel es davon nimmt, um einen bestimmten Rabatt zu rechtfertigen. Damit fehlt der Druck, die Datenerhebung selbst zu verschlanken. Hinter jeder Rabatt-App steckt eine Infrastruktur aus Tracking, Profilbildung und Auktionen für Werbevermarktung, deren Umfang mit jeder zusätzlich angebundenen Datenquelle wächst. Wie stark, lässt sich ohne belastbare Zahl aus erster Hand nicht seriös schätzen, das würde ich hier auch nicht versuchen. Der strukturelle Punkt bleibt trotzdem: Wo Verbrauch nicht gezählt werden muss, wird er auch nicht bewusst begrenzt.
Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen
Das OLG Köln hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, das Verfahren ist also nicht abgeschlossen. Dieselbe Grundsatzfrage liegt dem BGH bereits seit Oktober 2025 vor, über ein Parallelverfahren des vzbv gegen die Lidl-Plus-App, in dem auch das OLG Stuttgart die Klage abgewiesen hatte (Az. I ZR 198/25). Der BGH hat die Revision dort ausdrücklich wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, ein klares Signal, dass die Frage höchstrichterlich geklärt werden soll. Bis zu einer Entscheidung bleibt die aktuelle Linie der Instanzgerichte in Kraft.
Bis der BGH entschieden hat, bleibt nur Eigeninitiative: Schau in den Einstellungen jeder Rabatt-App nach, was sie tatsächlich sammelt, und schalte ab, was Du nicht brauchst. Ein Gesetz, das Geld zählt, aber Daten nicht wiegt, wird nie von selbst merken, wie viel davon wirklich fließt.
Quellen: Golem: Laut OLG gelten Daten rechtlich nicht als Preis · Urteilstext OLG Köln, 6 UKl 3/25 (Medien Internet und Recht) · vzbv: Fragen und Antworten zu den Supermarkt-App-Klagen · kanzlei.biz: Verbraucherzentrale zieht mit Klage gegen Lidl vor den BGH
